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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)


Fratec AG

Felmetweg 4B

CH-5073 Gipf-Oberfrick - Schweiz

(Fassung 2020)



1. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVB")

gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fratec AG,

("Lieferant") und ihren Kunden ("Besteller"), wenn

sie in Angebot oder Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt

werden.

1.2 Diese AVB gelten ausschliesslich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen

des Bestellers werden nur dann und insoweit

Vertragsbestandteil, als der Lieferant diesen ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt

in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Lieferant die

Lieferung in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers

an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem

Besteller (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und

Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der

Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Vorbehaltlich der in Ziffern 7.3, 9.3, 9.4 und 11 erwähnten Form

des "eigenhändig unterzeichneten Schreibens" ist der nach

diesen AVB vorgesehenen Schriftform die Übermittlung einer

lesbaren Erklärung via Telefax oder E-Mail, in welcher die

Person des Erklärenden genannt ist, gleichgestellt.

1.5 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und

unverbindlich, es sei denn, der Lieferant hat diese schriftlich

und ausdrücklich als verbindlich erklärt. Annahmeerklärungen

und Bestellungen des Bestellers gelten als verbindliches

Vertragsangebot. Der Lieferant ist berechtigt, dieses

Vertragsangebot innerhalb von zehn Werktagen nach seinem

Zugang beim Lieferanten anzunehmen. Die Annahme kann

entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch

Lieferung oder Leistung an den Besteller erklärt werden. In

letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.


2. Liefer- und Leistungsumfang

Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten ("Lieferung")

sind in der Auftragsbestätigung oder dem verbindlichen

Angebot des Lieferanten einschliesslich Anlagen oder durch

Verweis einbezogenen Dokumenten (z.B. Produktspezifikation,

technische Standards) abschliessend aufgeführt. Ergänzungen,

Abänderungen und Nebenabreden werden erst durch eine

schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.


3. Technische Unterlagen

3.1 Angaben über Produkteigenschaften in bei Vertragsschluss

gültigen Beschreibungen, wie z.B. Produktdatenblättern,

Prospekten und Katalogen, sind nur angenähert massgeblich

und können abweichen, es sei denn, der Lieferant führt

bestimmte Produkteigenschaften ausdrücklich und schriftlich als

verbindlichen Vertragsbestandteil auf. Angaben über mögliche

Verwendungen der Produkte erfolgen ohne jede Gewähr. Es ist

alleine Sache des Bestellers, die Eignung der Produkte für die

von ihm vorgesehene Verwendung zu prüfen.

3.2 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie dem

Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen,

Mustern und Hilfsmitteln behält sich der Lieferant alle Rechte

(einschliesslich des Eigentums, dem Urheberrecht, dem Recht

zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger

Rechte) ("Lieferanteneigentum") vor. Alles dem Besteller

durch den Lieferanten zugänglich gemachte

Lieferanteneigentum ist Dritten gegenüber geheim zu halten

und darf Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des

Lieferanten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des

Lieferanten ist Lieferanteneigentum zurückzugeben oder zu

vernichten, sobald es vom Besteller im ordnungsgemässen

Geschäftsgang nicht mehr benötigt wird.


4. Preise

Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger

Vereinbarung - netto, ab Werk des Lieferanten (EXW gemäss

INCOTERMS® 2020), ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche

Nebenkosten wie z.B. für Steuern (inklusive Mehrwertsteuer),

Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere

Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den

vereinbarten Zahlungsbedingungen auf das vom Lieferanten

angegebene Konto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern,

Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.



5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

ist der Rechnungsbetrag innerhalb von dreissig Tagen ab

Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

5.3 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungstermine kommt der

Besteller ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Massgeblich für

die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto

des Lieferanten. Der Rechnungsbetrag ist während des

Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz

zu verzinsen. Der Lieferant behält sich den Ersatz eines

weitergehenden Schadens vor.

5.4 Der Lieferant ist berechtigt, die ausstehende Lieferung - aus

dem vom Zahlungsverzug betroffenen Vertrag oder aus

anderen Verträgen mit dem Besteller - nur gegen

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn der

Besteller sich im Zahlungsverzug befindet oder Umstände

bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu

mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung der offenen

Forderungen des Lieferanten aus dem jeweiligen

Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.5 Dem Besteller stehen Verrechnungsrechte nur insoweit zu, als

sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.




6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung, bis

er die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der

Besteller ermächtigt den Lieferanten, die zur Wahrung dessen

Eigentumsansprüche allenfalls erforderlichen

Registereintragungen vorzunehmen.


7. Liefer-/Leistungszeit

7.1 Etwaig vom Lieferanten angegebene Liefer-/Leistungszeiten

("Lieferfrist" oder "Liefertermin") sind grundsätzlich

unverbindlich, es sei denn, dass sie der Lieferant ausdrücklich

und schriftlich in der Auftragsbestätigung als "verbindlich"

bestätigt hat.

7.2 Verzögern sich die Mitwirkungshandlungen des Bestellers, wie

z.B. Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender

Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen oder Freigaben,

oder die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen

oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, verlängert sich

eine angegebene oder vereinbarte Lieferfrist bzw. verschiebt

sich ein angegebener oder vereinbarter Liefertermin um die

Dauer der Verzögerung.




7.3 Der Besteller ist berechtigt, bei Überschreitung eines

verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist

eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, sofern der

Lieferant den Verzug schuldhaft zu vertreten hat und dem

Besteller infolge des Verzugs ein Schaden entstanden ist. Die

pauschale Verzugsentschädigung beträgt höchstens 0.5% für

jede volle Woche der Verspätung, berechnet auf dem

Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung, und maximal

5% des Vertragspreises der verspäteten Lieferung. Die ersten

beiden Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf

eine pauschale Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des

Maximums der pauschalen Verzugsentschädigung kann der

Besteller dem Lieferanten mittels eigenhändig unterzeichnetem

Schreiben eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese

aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen nicht

eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des

verspäteten Teils der Lieferung mittels eigenhändig

unterzeichnetem Schreiben den Rücktritt zu erklären. Erklärt

der Besteller seinen Rücktritt nicht unverzüglich nach

Fristablauf, hat er auf Verlangen des Lieferanten innerhalb

einer angemessenen Frist mittels eigenhändig unterzeichnetem

Schreiben zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der

Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

Hat der Lieferant eine Teillieferung bewirkt, so kann der

Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn die

Teillieferung (Teilleistung) unzumutbar ist. Weitergehende

Rechte und Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf

weitergehenden Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7.4 Der Lieferant behält sich das Recht zur Teillieferung sowie zur

Lieferung von Mehr- oder Mindermengen an Gewicht und/oder

Quantität bis zu +/- 10% vor.

7.5 Textile Farbaweichungen vor allem bei Textilen Webetiketten

können eine minimale (+/-10%) Farbabweichung haben.

Ersatzlieferungen sind ausgeschlossen.


8. Verpackung

Ohne anderslautende Regelung in der Auftragsbestätigung wird

die Verpackung vom Lieferanten besonders in Rechnung

gestellt und nicht zurückgenommen.


9. Gewährleistung, Eingangsprüfung, Haftung für Mängel

9.1 Der Lieferant gewährleistet ausschliesslich, dass die Lieferung

den schriftlich vereinbarten Spezifikationen oder den vom

Lieferanten schriftlich zugesicherten Eigenschaften entspricht

sowie von gutem Material, guter Konstruktion und guter

Ausführung ist. Jede darüber hinausgehende Mängelhaftung,

insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften

oder für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck,

mag dieser dem Lieferanten auch mitgeteilt worden sein, ist

ausgeschlossen. Unwesentliche produktionsbedingte

Abweichungen von vereinbarten oder zugesicherten

Eigenschaften lösen keine Gewährleistungsrechte aus.


9.2 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung beträgt die

Gewährleistungsfrist für die Lieferung 12 Monate ab

Gefahrübergang. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die

Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt ihres Ersatzes oder ihrer

Reparatur neu zu laufen, endet jedoch spätestens 24 Monate

nach ursprünglichem Gefahrübergang.

9.3 Der Besteller hat die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf

Mängel, Vollständigkeit und Vertragskonformität zu untersuchen

("Eingangsprüfung"). Bei der Eingangsprüfung erkennbare

Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn

Tagen nach Erhalt der Lieferung mittels eigenhändig

unterzeichnetem Schreiben zu rügen. Zeigen sich später

Mängel, welche anlässlich der Eingangsprüfung nicht erkennbar

waren, muss die Rüge unverzüglich, spätestens innerhalb von

zehn Tagen nach Entdeckung, mittels eigenhändig

unterzeichnetem Schreiben nachgeholt werden. Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der

Mängelrüge. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die

Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Lieferant hat den

Mangel arglistig verschwiegen. Erfolgt eine Mängelrüge zu

Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen

Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.4 Weist die Lieferung einen Mangel auf, so hat der Besteller

zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten,

welcher nach seiner Wahl innerhalb angemessener Zeit eine

Ersatzlieferung oder Reparatur des mangelhaften Teils der

Lieferung vornimmt. Gelingt diese Nachbesserung binnen vom

Besteller mittels eigenhändig unterzeichnetem Schreiben

angesetzter angemessener Frist nicht oder nur teilweise, so hat

der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils

zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme nicht zumutbar

ist, mittels eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom Vertrag

zurückzutreten.

9.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie

auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der

Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 9.1

bis 9.4 dieser AVB ausdrücklich genannten.


10. Haftungsbeschränkung

Andere als die in diesen AVB ausdrücklich genannten

Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem

Rechtsgrund sie gestellt werden, sind ausgeschlossen.

Insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf

Schadenersatz, Kostenersatz, Minderung, Aufhebung des

Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In

keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von

Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind, wie

Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,

entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder

unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in

Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder

soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


 11. Höhere Gewalt (Force Majeure)

Kein Verzug oder andere Vertragsverletzung liegt vor, wenn der

Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch

unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die ausserhalb

seiner Kontrolle liegen und die unter den gegebenen

Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln von ihm

nicht zu vermeiden waren, gehindert ist. Solche Ereignisse sind

namentlich Gesetze, Vorschriften, Verfügungen oder andere

behördliche Massnahmen, Krieg, terroristische Aktivitäten,

Feuersbrunst, Sturm, Flut, Unfälle, Streiks oder andere

Arbeitskämpfe, sowie Mangel an oder Unmöglichkeit der

Beschaffung von Rohmaterialien, Treibstoff, Elektrizität oder

Transportmitteln. Bei Ereignissen solcher Art verlängert sich

eine angegebene oder vereinbarte Lieferfrist bzw. verschiebt

sich ein angegebener oder vereinbarter Liefertermin um die

Dauer der Störung zuzüglich ein Monat. Soweit die Störung

länger als sechs Monate andauert, ist jede Partei mittels

eigenhändig unterzeichnetem Schreiben zum Rücktritt von dem

nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Dies gilt auch,

soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der

Lieferung nicht zuzumuten ist.


12. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Gerichtsstand für beide Parteien ist Gipf-Oberfrick

(Schweiz). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an

dessen Sitz zu belangen.

 Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Das

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über

den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.

April 1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur

Anwendung.